Gesetzliche Vorgaben
Angaben im Sinne von Art. 1, Absatz 125 des Gesetzes Nr. 124 vom 4. August 2017. Hinsichtlich der Verpflichtung auf der Internetseite, die von der öffentlichen Verwaltung oder dieser gleichgestellten Körperschaft erhaltenen Geldbeträge auszuweisen, die in Form von Subventionen, Unterstützungen, wirtschaftliche Vergünstigungen, Beiträge oder Sachleistungen, die keinen öffentlichen Charakter aufweisen und keine Gegenleistung, Entgelt oder Schadenersatz darstellen, bescheinigt die Genossenschaft hiermit, im Jahr 2021 folgende öffentliche Beiträge erhalten zu haben (Kassaprinzip).